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Drittanbieter-Cookies

Auch wenn Sie kein Mitglied eines der unten abgegebenen sozialen Netzwerke sind, kann möglicherweise Ihre IP-Adresse über Social-Plug-ins herausgefunden und gespeichert werden. Einzelheiten zu Zweck und Umfang der Datenverarbeitung, -erhebung und -nutzung sowie zu Ihren Rechten und optionalen Einstellungen in diesem Zusammenhang entnehmen Sie bitte den jeweiligen Datenschutzbestimmungen:

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Datenschutzerklärung

Datenschutz

LOYTEC Datenschutzrichtlinie für Kunden

  1. Zweck

Wir verpflichten uns persönliche Daten, die wir von Ihnen als Kunde ("Sie" oder "Kunden") erhalten, zu schützen. In dieser Datenschutzrichtlinie für Kunden (diese "Richtlinie") erklären wir:

  • Welche Informationen wir von Ihnen sammeln.
  • Wie wir diese Informationen verwenden.
  • Wie Sie ihre personenbezogenen Daten abfragen, aktualisieren oder um Löschung bitten können.
  1. Anwendbarkeit

Diese Richtlinie gilt für Ihre persönlichen Informationen und für die Verwendung dieser persönlichen Informationen in jeglicher Form - ob mündlich, elektronisch oder schriftlich.

Diese Richtlinie beschreibt die Maßnahmen von LOYTEC zum Schutz Ihrer persönlichen Daten. Diese Richtlinie wird von allen juristischen Personen eingehalten, die die LOYTEC Electronics GmbH vertreten. Verweise auf "LOYTEC", „LOYTEC Group“, "wir" und "unser" in dieser Richtlinie beziehen sich, abhängig vom Kontext, auf diese separaten juristischen Einheiten, mit der Sie eine Kundenbeziehung haben oder haben könnten.

  1. Verarbeitete Informationen

Wir sammeln Informationen, wie die Informationen auf Ihrer Visitenkarte und Informationen, die Sie uns zur Verfügung stellen, um Ihnen Newsletter, technische Unterstützung, , Werbemaßnahmen, Veranstaltungen und Produktinformationen zur Verfügung zu stellen.

Wir erfassen Informationen auf folgende Weise, einschließlich der Gerätedaten:

  • Informationen, die Sie uns geben: Ihre persönlichen Informationen wie Name, E-Mail-Adresse, Privatadresse, Telefonnummer, Firmenname, Firmenadresse und Jobposition bitten wir Sie auszufüllen, wenn Sie sich für Newsletter anmelden, technischen Support auf unserer Webseite anfordern oder wenn Sie Anfragen bezüglich Back-Office-Services stellen.
  • Ihre Standortinformationen. Da unsere Produkte den Energieverbrauch eines Gebäudes aufzeichnen können, Bewegungssensoren zur Erkennung von menschlichen Bewegungen einbinden können und mit Bediengeräten zur Gebäudesteuerung verbunden werden können, können diese Produkte indirekt Ihre Anwesenheit erfassen.
  • Protokollinformationen: Wenn Sie unsere Dienste in einigen speziellen Anwendungen verwenden, sammeln und speichern wir bestimmte Informationen automatisch in Serverprotokollen. Dies beinhaltet (ist aber nicht beschränkt auf):

Details, wie Sie unsere Anwendungen verwendet haben; Telefon-Log-Informationen wie Telefonnummer, Uhrzeit und Datum der Anrufe, Dauer der Anrufe, Routing-Informationen und Arten von Anrufen; IP-Adresse; Uhrzeit und Datum Ihrer Anmeldung; und Geräteinformationen, einschließlich Hardware- und Softwareeinstellungen.

  1. Verwendungszwecke

Die Informationen, die wir von Ihnen sammeln, werden nur für die Bereitstellung Ihrer Dienste auf Ihre Anfrage verwendet. Zu diesen Dienstleistungen gehören unter anderem die Bereitstellung von Newslettern, Werbemaßnahmen, Veranstaltungen, Produktinformationen (wenn Sie sich für den Newsletter anmelden), technische Unterstützung bei der Nutzung unserer Produkte, Reparatur- und Ersatzservices und / oder Back-Office-Management-Services einschließlich Energieverbrauchsüberwachung, Wartung und Kontrolle unserer in einem Gebäude installierten Produkte.

Wir werden um Ihre Zustimmung einholen, Ihre persönlichen Daten zu verarbeiten, bevor Sie unsere Dienste abonnieren.

  1. Datentransfer

Wie die meisten internationalen Unternehmen haben wir bestimmte Aspekte unserer Datenverarbeitung und -verwaltung in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zentralisiert, damit wir unser Geschäft besser verwalten können. Diese Zentralisierung kann dazu führen, dass personenbezogene Daten von einem Land in ein anderes übermittelt werden. Zum Beispiel werden einige persönliche Informationen, die Sie betreffen, an Server außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), insbesondere an Singapur, Taiwan und die Vereinigten Staaten von Amerika, weitergeleitet und dort verarbeitet.

Wenn wir Ihre persönlichen Daten in ein Land außerhalb des EWR übermitteln, das von der Europäischen Kommission nicht als angemessenes Schutzniveau für Ihre persönlichen Daten angesehen wird, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten nur, nachdem Standardvertragsklauseln mit angemessenen oder geeigneten Garantien mit dem Datenimporteur erfüllt wurden. Auf Anfrage erhalten Sie von Loytec eine Kopie der entsprechenden Standardvertragsklauseln, indem Sie eine E-Mail an die in Abschnitt 6 genannte E-Mail-Adresse senden.

  1. Aktualisierung, Korrektur und Löschung Ihrer persönlichen Daten

Sollten Sie die Anforderungen von Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllen, können Sie können die Änderung oder Löschung der von uns gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen:

  • Per E-Mail: Sie können uns eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! senden.

Wenn Sie eine Anfrage per E-Mail versenden, geben Sie bitte die persönlichen Daten Ihrer Visitenkarte an, einschließlich Ihres vollständigen Namens, Firmennamens und Ihrer Arbeitsstelle, damit wir Ihre Identität und die persönlichen Daten, die wir pflegen, feststellen können. Wir dürfen keine Daten offenlegen, die Ihnen aufgrund geltender Gesetze nicht zustehen (z. B. Daten, die Informationen über eine andere Person preisgeben). Hier können Sie direkt Ihre Benutzerkontodaten aktualisieren: https://www.loytec.com/user/editadress.

  • Klicken Sie auf den Link "Abbestellen": Wenn Sie unseren Newsletter abonnieren, finden Sie im letzten Absatz des Newsletters das Symbol "Abbestellen". Klicken Sie auf den Link "Abbestellen" und senden Sie eine E-Mail. Wenn Sie Ihre persönlichen Daten ändern möchten, bitten wir Sie, uns eine E-Mail zu senden, wie im vorherigen Abschnitt "E-Mail" beschrieben.

Bevor wir Ihre Anfrage annehmen, werden wir eine Identitätsprüfung durchführen, um sicherzustellen, dass Sie die angegebene Person sind. Wenn wir berechtigte Zweifel haben, dass Sie die angegebene Person sind, werden wir Ihre Anfrage direkt ablehnen. Wenn wir Ihre Anfrage annehmen, sind die Arbeitsschritte, die wir für Ihre Anfrage ausführen, normalerweise kostenlos.

Sie können verlangen, dass wir personenbezogene Daten, die wir über Sie besitzen, aus legitimen Gründen korrigieren, löschen oder nicht weiter verarbeiten, indem Sie eine E-Mail an die oben angegebene Adresse senden. Wenn wir zustimmen, dass die Informationen falsch sind oder dass die Verarbeitung gestoppt werden sollte, werden wir die Informationen löschen oder korrigieren. Sollten triftige Gründe gegen Ihren Antrag sprechen , werden wir Ihnen mitteilen, dass wir nicht damit einverstanden sind und dies dokumentieren. .

  1. Weitergabe von Daten

Wir geben Ihre persönlichen Daten nicht an Dritte außerhalb von LOYTEC weiter, außer wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • Weitergabe an Servicepartnern

Unsere Dienstleistungspartner können Dienstleistungen für uns erbringen. Wir müssen Ihre registrierten persönlichen Daten mit Ihnen teilen, um Ihnen die in Abschnitt 4 genannten Dienstleistungen anbieten zu können.

  • Weitergabe an unsere verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften

Wir können Ihre persönlichen Informationen unseren verbundenen Unternehmen und verbundenen Unternehmen oder anderen vertrauenswürdigen Unternehmen oder Personen zur Verfügung stellen, um Ihre Daten für uns zu verarbeiten oder zu speichern.

  • Aus rechtlichen Gründen:

Wir geben Ihre persönlichen Daten an Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen außerhalb von LOYTEC weiter, wenn wir in gutem Glauben der Ansicht sind, dass der Zugriff, die Nutzung, die Aufbewahrung oder die Offenlegung Ihrer Informationen nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist,

  • um geltende Gesetze, Vorschriften, Rechtsverfahren oder durchsetzbare behördliche Anforderungen zu erfüllen;
  • zur Durchsetzung unserer Dienstleistungen, einschließlich der Untersuchung potenzieller Verstöße;
  • um mögliche Betrugsfälle, Sicherheitsverletzungen oder technische Probleme  zu erkennen, oder zuverhindern; und
  • um Schutz vor Schäden für unsere Rechte, Eigentums- oder Datensicherheit oder die Sicherheit anderer Benutzer / Personen zu gewährleisten.
  1. Datensicherheit

Wir arbeiten hart daran, Ihre persönlichen Informationen vor unbefugtem Zugriff, Veränderung, Offenlegung oder Zerstörung von Informationen zu schützen. Wir beschränken den Zugriff auf Ihre persönlichen Daten auf unsere Mitarbeiter, Vertragspartner und Servicepartner, die Sie kennen müssen, um Dienstleistungen für Sie zu erbringen. Wir schützen Ihre persönlichen Informationen auf die gleiche Weise, wie wir unsere eigenen vor Hacking, illegalem Zugriff und böswilligem Diebstahl durch Dritte schützen. Wir werden Ihre personenbezogenen Daten speichern, bis Sie unseren Newsletter abbestellen oder, wenn wir Ihre Löschanfrage schriftlich per E-Mail erhalten.

  1. Wirkungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die in Abschnitt 4 genannten Dienstleistungen, die von LOYTEC und seinen verbundenen Unternehmen angeboten werden.

Diese Richtlinie gilt nicht für die Geschäftspraktiken anderer Unternehmen und Organisationen, die unseren Service bewerben.

  1. Änderungen

Unsere Richtlinien können sich von Zeit zu Zeit ändern. Wir werden Ihre Rechte aus dieser Richtlinie ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht reduzieren. Wir werden alle Änderungen im Newsletter veröffentlichen, und wenn die Änderungen erheblich sind, werden wir einen Hinweis oder eine Ankündigung auf unserer Webseite oder durch eine separate E-Mail-Benachrichtigung bereitstellen.

Gültig ab: 25. Mai 2018


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ALB FEEI D

Allgemeine Lieferbedingungen

herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI)

  1. Geltungsbereich
    1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische Technik (die aktuellen Versionen sind erhältlich unter www.feei.at).
    2. Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
  2. Angebot
    1. Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
  3. Vertragsschluss
    1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
    2. Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
    3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
  4. Preise
    1. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
    2. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
    3. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
    4. Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
    5. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
  5. Lieferung
    1. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
      a) Datum der Auftragsbestätigung
      b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
      c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
    2. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
    3. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
    4. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
    5. Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt:
      Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.
      Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
  6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
    1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.
    2. Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
  7. Zahlung
    1. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskassa.
    2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
    3. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
    4. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
    5. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
    6. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
      a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
      b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,
      c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
      In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
    7. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
    8. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
      Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
  8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
    1. Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleisungsansprüche abgeleitet werden.
    2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.
    3. Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
    4. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
    5. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
    6. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
    7. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
    8. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
    9. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
    10. Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2 genannten Frist.
    11. Die Bestimmungen 8.1 bis 8.10 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
  9. Rücktritt vom Vertrag
    1. Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
    2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
      a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
      b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
      c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
      d) wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.
    3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
    4. Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.
    5. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
    6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
    7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.
  10. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
    1. Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-
      Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
    2. Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.
    3. Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.
  11. Haftung des Verkäufers
    1. Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des Verkäufers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
      Pro Schadensfall ist die Haftung des Verkäufers auf 25 % des Nettoauftrags-
      wertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
    2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
    3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
    4. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
    5. Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel
      und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers wirksam.
  12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
    1. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
    2. Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
  13. Einhaltung von Exportbestimmungen
    1. Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
    2. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.
  14. Allgemeines
    • Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
  15. Gerichtsstand und Recht
    • Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
  16. Vorbehaltsklausel
    • Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-)Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.

Ausgabe September 2011

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